§ 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 25.02.2009 – IX R 24/08Zitiert von 12
- BFH, 10.03.2016 – III R 2/15(Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von Säumniszuschlägen: Billigkeitsverfahren und Abrechnungsverfahren - Verfügungsverbot nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO)Zitiert von 21
- FG Münster, 31.10.2019 – 15 K 1814/16 UZitiert von 2
- OVG Saarland, 19.02.2019 – 1 A 154/18
- FG Düsseldorf, 03.12.2013 – 13 K 2560/12 EZitiert von 1
- BFH, 17.09.2024 – VII R 3/22Zur Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im EinspruchsverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 778/21Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 86/22
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Absatz 2 und 3 und § 131 Absatz 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.